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   VG Berlin, 21.09.2023 - 31 K 101.21 A   

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VG Berlin, 21.09.2023 - 31 K 101.21 A (https://dejure.org/2023,31196)
VG Berlin, Entscheidung vom 21.09.2023 - 31 K 101.21 A (https://dejure.org/2023,31196)
VG Berlin, Entscheidung vom 21. September 2023 - 31 K 101.21 A (https://dejure.org/2023,31196)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 AsylVfG 1992, § 73 Abs 4 AsylVfG 1992, § 3 Abs 1 Nr 1 Alt 5 AsylVfG 1992
    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft: Verfolgung wegen Homosexualität im Senegal

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 07.11.2013 - C-199/12

    Homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der

    Auszug aus VG Berlin, 21.09.2023 - 31 K 101.21
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 7. November 2013 - Rs. C-199/12 u.a. -, juris Rn. 46) stellt die sexuelle Ausrichtung einer Person ein Merkmal dar, das so bedeutsam für ihre Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten.

    Insoweit geht der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 7. November 2013, a.a.O., Rn. 49) davon aus, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen eine abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union zufolge ist nicht jede Verletzung der Menschenrechte eines homosexuellen Schutzsuchenden notwendigerweise so gravierend, dass sie als Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne anzusehen ist (vgl. dazu sowie zum Folgenden EuGH, Urteil vom 7. November 2013, a.a.O., Rn. 53 ff.).

    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 7. November 2013, a.a.O., Rn. 65 ff.) und des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss vom 22. Januar 2020 - 2 BvR 1807/19 -, juris Rn. 19) ist anerkannt, dass homosexuellen Schutzsuchenden nicht abverlangt werden kann, ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheim zu halten oder besondere Zurückhaltung beim Ausleben ihrer sexuellen Orientierung zu üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

    Auszug aus VG Berlin, 21.09.2023 - 31 K 101.21
    Die von § 3a Abs. 3 AsylG verlangte Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen setzt voraus, dass die Maßnahme darauf gerichtet ist, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen (vgl. dazu sowie zum Folgenden nur BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - BVerwG 1 C 29/17 -, juris Rn. 13 m.w.Nachw.).

    Der anzuwendende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu sowie zum Folgenden BVerwG, Urteile vom 19. April 2018, a.a.O., Rn. 14, vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23/12 -, juris Rn. 32, und vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25/10 -, juris Rn. 22, sowie Beschluss vom 15. August 2017 - BVerwG 1 B 120/17 u.a. - juris Rn. 8).

    Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, Urteile vom 19. April 2018, a.a.O., Rn. 15).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 37.18

    (materielle) Beweislast; Auslandsaufenthalt; Beweiserleichterung;

    Auszug aus VG Berlin, 21.09.2023 - 31 K 101.21
    Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ändert nichts daran, dass sich das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit der gewonnenen Prognose die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 C 37/18 -, juris Rn. 19 m.w.Nachw.).

    Verbleibt die Faktenlage nach Ausschöpfung der gebotenen Amtsermittlung unklar, steht der Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Annahme entgegen, dies wirke sich zugunsten des Schutzsuchenden aus ("benefit of doubt"); vielmehr trägt der Schutzsuchende die materielle Beweislast dafür, dass die (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, sodass ein non liquet zu seinen Lasten geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., juris Rn. 18, 26).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.07.2020 - 13 A 10174/20

    Gruppenverfolgung von homosexuellen Männern in Pakistan

    Auszug aus VG Berlin, 21.09.2023 - 31 K 101.21
    Angesichts der Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ("Insofern hatte ich einerseits Angst vor meiner Familie und Umgebung und andererseits auch vor anderen Leuten und der Gesellschaft. Man wird nämlich als Homosexueller im Senegal nicht akzeptiert. Man wird anders angesehen. Tag für Tag war dann aber das Gefühl da und es war sehr stark und da merkte ich ja, ich habe gar keine Wahl. So habe ich dieses Gefühl dann für mich akzeptiert und auch eine Beziehung mit einem Kumpel angefangen") und der Gewöhnung daran, (in Berlin) seine Sexualität völlig offen ausleben zu können, kann hier auch nicht angenommen werden, dass der Kläger seine Homosexualität ohnehin allein im Verborgenen halten möchte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Juli 2020 - 13 A 10174/20 -, juris Rn. 62).
  • VG Berlin, 21.04.2022 - 31 K 137.19

    Gambia: Flüchtlingseigenschaft wegen beachtlich wahrscheinlicher strafrechtlicher

    Auszug aus VG Berlin, 21.09.2023 - 31 K 101.21
    Auch spricht gegen eine solche Betrachtungsweise, dass Strafandrohungen für Homosexualität, die in der Praxis - wenn auch möglicherweise unregelmäßig bzw. willkürlich oder nur selten - noch angewandt werden, eine erhebliche Zwangslage und verhaltenssteuernde bzw. einschüchternde Wirkung für die Betroffenen zur Folge haben (vgl. dazu in Bezug auf Gambia Urteil der Kammer vom 21. April 2022 - VG 31 K 137/19 A -, juris Rn m.w.N.) Es kommt hinzu, dass solche Strafvorschriften und eine entsprechende Rechtspraxis geeignet sind, einem in der jeweiligen Gesellschaft gegebenenfalls ohnehin verbreiteten Klima der Intoleranz und Homophobie weiter Vorschub zu leisten (zur gesellschaftlichen Situation von Homosexuellen im Senegal vgl. nur Dritter Bericht der Bundesregierung zu der Überprüfung der Voraussetzungen zur Einstufung der in Anlage II zum Asylgesetz bezeichneten sicheren Herkunftsstaaten vom 28. Januar 2022, BT-Drs. 20/766, S. 26: "In der muslimisch geprägten Gesellschaft, in der "widernatürliche Handlungen" strafbar sind und Religionsgemeinschaften keine Toleranz gegenüber sexuellen Minderheiten zeigen, ist die Diskriminierung von LGBTIQ-Personen eine tiefverwurzelte Realität. Auch wird über Diskriminierung Homosexueller durch das öffentliche Gesundheitswesen berichtet, nach denen sie von staatlichen Aidsvorsorgeprogrammen ausgeschlossen worden seien"; ferner aus der Rechtsprechung VG Leipzig, Beschluss vom 18. Juli 2022 - 3 L 255/22.A -, juris Rn. 29).
  • BVerfG, 22.01.2020 - 2 BvR 1807/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Versagung asylrechtlichen

    Auszug aus VG Berlin, 21.09.2023 - 31 K 101.21
    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 7. November 2013, a.a.O., Rn. 65 ff.) und des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss vom 22. Januar 2020 - 2 BvR 1807/19 -, juris Rn. 19) ist anerkannt, dass homosexuellen Schutzsuchenden nicht abverlangt werden kann, ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheim zu halten oder besondere Zurückhaltung beim Ausleben ihrer sexuellen Orientierung zu üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Berlin, 21.09.2023 - 31 K 101.21
    Der anzuwendende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu sowie zum Folgenden BVerwG, Urteile vom 19. April 2018, a.a.O., Rn. 14, vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23/12 -, juris Rn. 32, und vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25/10 -, juris Rn. 22, sowie Beschluss vom 15. August 2017 - BVerwG 1 B 120/17 u.a. - juris Rn. 8).
  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

    Auszug aus VG Berlin, 21.09.2023 - 31 K 101.21
    Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung" des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"; vgl. z.B. EGMR, Urteile vom 17. Januar 2012 - 8139/09, Othmann /Vereinigtes Königreich -, NVwZ 1013, 487 , vom 23. Februar 2012 - 27765/09, Hirsi Jamaa u.a./Italien -, NVwZ 2012, 809 , und vom 28. Februar 2008 - 37201/06, Saadi/Italien -, NVwZ 2008, 1330 ).
  • EGMR, 23.02.2012 - 27765/09

    Italiens Flüchtlingspolitik: Rechte auch auf hoher See

    Auszug aus VG Berlin, 21.09.2023 - 31 K 101.21
    Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung" des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"; vgl. z.B. EGMR, Urteile vom 17. Januar 2012 - 8139/09, Othmann /Vereinigtes Königreich -, NVwZ 1013, 487 , vom 23. Februar 2012 - 27765/09, Hirsi Jamaa u.a./Italien -, NVwZ 2012, 809 , und vom 28. Februar 2008 - 37201/06, Saadi/Italien -, NVwZ 2008, 1330 ).
  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

    Auszug aus VG Berlin, 21.09.2023 - 31 K 101.21
    Der anzuwendende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu sowie zum Folgenden BVerwG, Urteile vom 19. April 2018, a.a.O., Rn. 14, vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23/12 -, juris Rn. 32, und vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25/10 -, juris Rn. 22, sowie Beschluss vom 15. August 2017 - BVerwG 1 B 120/17 u.a. - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 15.08.2017 - 1 B 120.17

    Unterschiede bei der tatsächlichen Bewertung identischer Tatsachengrundlagen;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2021 - 3 B 109.18

    Asylverfahren Syrien; Wehrdienstverweigerung; Zuerkennung von Flüchtlingsschutz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2020 - 9 A 1980/17
  • EGMR, 17.01.2012 - 8139/09

    Othman (Abu Qatada) ./. Vereinigtes Königreich

  • BVerwG, 19.10.2001 - 1 B 24.01

    Aufklärungspflicht; Beweisführungspflicht; Glaubhaftmachung; Mitwirkungspflicht;

  • EuGH, 19.11.2020 - C-238/19

    Im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien spricht eine starke Vermutung dafür, dass

  • VG München, 10.08.2017 - M 11 K 16.30600

    Verfolgung wegen Homosexualität

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2020 - A 9 S 482/19

    Keine landesweite Verfolgung von Mitgliedern eines Studentenkultes in Nigeria

  • VG Lüneburg, 19.09.2023 - 6 A 131/22

    Senegal: Flüchtlingseigenschaft bei Verfolgung wegen Homosexualität; Kein

  • VG Magdeburg, 27.03.2023 - 1 A 54/20

    Senegal: Flüchtlingseigenschaft bei Homosexualität; Vorverfolgung durch Familie

  • VG Berlin, 16.04.2024 - 31 L 670.23
    Homosexuelle im Senegal müssen aus Sicht der Kammer ebenfalls als einer "bestimmten sozialen Gruppe" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Qualifikationsrichtlinie zugehörig angesehen werden (vgl. dazu, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/83/EG anzusehen sind: EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris 1. Leitsatz; vgl. zu Homosexuellen als soziale Gruppe im Senegal: Urteil der Kammer vom 21. September 2023 - VG 31 K 101/21 A-, juris Rn. 29 ff. m.w.N.).
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